b)
CRR3
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Für die Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils einer ausgefallenen Risikoposition sind Sicherheiten und Garantien für Kreditrisikominderungszwecke gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig. (3) Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Risikopositionswert von Nicht-IPRE-Risikopositionen, die nach Artikel 125 bzw. Artikel 126 durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.