64.
CRR3
Artikel 134 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Im Einzug befindlichen Kassenpositionen wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen. Barmitteln, die Eigentum des Instituts sind und von diesem gehalten werden oder sich auf einem Transport befinden, und gleichwertigen Kassenpositionen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.