lexiara

67.

CRR3

Artikel 139 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) | wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem höheren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition i) keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist, ii) in jeder Hinsicht den gleichen oder einen niedrigeren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten; wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem niedrigeren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist, in jeder Hinsicht den gleichen oder einen höheren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.