e)
CRR3
In Absatz 8 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut oder Finanzinstitut ist und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.