f)
Folgender Absatz wird eingefügt: „(10) Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2025 einen Bericht über die Vollständigkeit und Angemessenheit der Begriffsbestimmungen und Bestimmungen dieser Verordnung über die Beaufsichtigung aller Arten von Risiken, denen Institute ausgesetzt sind, auf konsolidierter Ebene vor. Die EBA bewertet dabei insbesondere etwaige verbleibende Diskrepanzen bei diesen Begriffsbestimmungen und Bestimmungen neben ihrem Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen sowie jeden übrigen Aspekt, der ungewollte Einschränkungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung mit sich bringen könnte, die umfassend ist und an neue Risikoquellen oder -arten oder an Strukturen, die zu Aufsichtsarbitrage führen könnten, angepasst werden kann. Die EBA aktualisiert ihren Bericht mindestens einmal alle zwei Jahre. Im Lichte der Erkenntnisse der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der einschlägigen Begriffsbestimmungen oder des aufsichtlichen Konsolidierungskreises vor.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.