70.
Artikel 143 wird wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine vorherige Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich eigener LGD- und IRB-CCF-Schätzungen, ist für jede Risikopositionsklasse, jedes Ratingsystem und jeden Ansatz für LGD- und CCF-Schätzungen erforderlich.“ Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) | wesentliche Änderungen am Anwendungsbereich eines Ratingsystems, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde; wesentliche Änderungen an einem Ratingsystem, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde.“ Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Institute zeigen den zuständigen Behörden alle Änderungen an Ratingsystemen an. (5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, anhand derer bewertet wird, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems für weitere Risikopositionen, die nicht bereits durch dieses Ratingsystem erfasst sind, und Änderungen an Ratingsystemen im Rahmen des IRB-Ansatzes wesentlich sind. Die EBA legt der der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.