iii)
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Risikopositionen, die die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, werden der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet. Abweichend von Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden Darlehen an natürliche Personen, die mehr als vier Immobilien oder Wohneinheitenmit einem Grundpfandrecht belastet haben, einschließlich der Darlehen an natürliche Personen gemäß Artikel 108 Absatz 4, von der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse ausnehmen und sie einer der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zuordnen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.