f)
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Wenn Risikopositionen aus dem Mengengeschäft einer Risikopositionsart angehören, die alle folgenden Bedingungen erfüllt, werden sie der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Risikopositionsklasse zugeordnet: Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Anforderung, dass eine Risikoposition unbesichert sein muss, nicht für besicherte Kreditfazilitäten, die mit einem Gehaltskonto verknüpft sind. In diesem Fall bleiben Beträge, die aus dieser Sicherheit zurückgeflossen sind, bei den Schätzungen der LGD unberücksichtigt. Innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Risikopositionsklasse ermitteln die Institute Transaktoren-Risikopositionen (‚QRRE-Transaktoren‘) sowie diejenigen Risikopositionen, die keine Transaktoren-Risikopositionen sind (‚QRRE-Revolvierer‘). Als QRRE-Revolvierer werden insbesondere QRRE mit einer Rückzahlungshistorie von weniger als zwölf Monaten ermittelt.“ Bei den dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen handelt es sich um Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen; die dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar; die maximale dieser Risikopositionsart zuzurechnende Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person beträgt höchstens 100 000 EUR; bei dieser Risikopositionsart weisen die Verlustraten vor allem innerhalb der unteren PD-Bänder gemessen an den durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität auf; die Behandlung von dieser Risikopositionsart zugeordneten Risikopositionen als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft ist mit den zugrunde liegenden Risikomerkmalen dieser Risikopositionsart vereinbar.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.