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CRR3
„a) | Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass die Verwendung des Standardansatzes nicht dem Zweck dient, Aufsichtsarbitrage zu betreiben, einschließlich durch eine unverhältnismäßige Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts, angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.