lexiara

d)

CRR3

Der folgende Absatz wird angefügt: „(11) Bei Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe ea genannten Risikopositionsklasse angehören, wenden Institute die in Artikel 152 festgelegte Behandlung an, es sei denn, diese Risikopositionen werden von den Eigenmitteln abgezogen oder unterliegen der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 beschriebenen Behandlung.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.