lexiara

i)

CRR3

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Vorbehaltlich der Anwendung der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten spezifischen Behandlungen werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß den folgenden Formeln berechnet:“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.