e)
Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Faktoren bei der Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu berücksichtigen haben. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.