lexiara

7.

CRR3

Artikel 19 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Ein Institut oder ein Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, ist, muss nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen werden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens unter dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegt:“ In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall entscheiden, dass ein Institut oder ein Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen ist oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, nicht in die Konsolidierung einbezogen werden muss, wenn“

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.