lexiara

a)

CRR3

Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen: 45 %,“ Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „aa) | vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Unternehmen, die nicht Unternehmen der Finanzbranche sind: 40 %,“ Buchstabe c wird gestrichen. Buchstabe e erhält folgende Fassung: ; „e) | Risikopositionen, die angekaufte vorrangige Forderungen an Unternehmen sind, wenn es einem Institut nicht möglich ist, die PD zu schätzen, oder die PD-Schätzungen des Instituts die in Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen: 40 %“ Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) | Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen: 100 %.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.