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CRR3

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az genannten Erlaubnisse, um zu entscheiden, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.