lexiara

b)

CRR3

Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Verwenden ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen, die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft den in Artikel 143 genannten IRB-Ansatz einheitlich, so gestatten die zuständigen Behörden, dass das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 festgelegten Kriterien gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.