c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der LGD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, darf für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und insbesondere nach Artikel 154 Absatz 1 Ziffer ii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 nicht niedriger sein als die in Tabelle 1 festgelegten und gemäß Absatz 4a des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte: Tabelle 1 “ LGD-Input -Mindestwerten (LGDfloor) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft Risikoposition ohne FCP (LGDU-floor) | Durch FCP abgesicherte Risikoposition (LGDS-floor) Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft | entfällt | Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft | 5 % QRRE | 50 % | QRRE | entfällt Sonstige Risikoposition aus dem Mengengeschäft | 30 % | Sonstige durch Finanzsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft | 0 % Sonstige durch Forderungen besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft | 10 % Sonstige durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft | 10 % Sonstige durch sonstige Sachsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft | 15 %
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.