a)
CRR3
In Absatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:“
← 95. · All articles · b) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.