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a)

CRR3

In Absatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.