96.
In Artikel 171 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Institute müssen bei der Zuordnung von Ratings einen Zeithorizont von mehr als einem Jahr zugrunde legen. Das Rating eines Schuldners muss die Bewertung wiedergeben, zu der das Institut hinsichtlich der Fähigkeit und der Bereitschaft des Schuldners, seine vertraglichen Verpflichtungen trotz ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen oder unerwarteter Ereignisse zu erfüllen, gelangt ist. Ratingsysteme sind so auszugestalten, dass idiosynkratische Veränderungen und — wenn sie für die Risikopositionsart wesentliche Risikofaktoren darstellen — branchenspezifische Veränderungen einen Faktor für eine Migration in eine andere Ratingstufe oder einen anderen Risikopool darstellen. Konjunkturelle Effekte können auch einen Faktor für eine Migration darstellen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.