lexiara

98.

CRR3

Artikel 173 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen muss das Zuordnungsverfahren die folgenden Anforderungen erfüllen:“ Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden die Integrität des Zuordnungsprozesses und die regelmäßige und unabhängige Risikobewertung bewerten. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.