a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22a Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. April 2027 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 5, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
← 11. · All articles · b) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.