a)
die Wirksamkeit der finanziellen und organisatorischen Verantwortung der nach der vorliegenden Richtlinie eingerichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für die Deckung der Kosten, die sich aus der Anwendung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen ergeben, einschließlich der Bewertung der Möglichkeit, einen finanziellen Beitrag von — insbesondere größeren — im Bereich der Wiederverwendung tätigen gewerblichen Unternehmen zu verlangen;
← 13. · All articles · b) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.