lexiara

a)

mindestens einmal jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Informationen über: die Menge, einschließlich der Menge nach Gewicht, an Erzeugnissen, die erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden; die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, wobei unverkaufte Produkte getrennt angegeben werden müssen; den von der Organisation für Herstellerverantwortung erreichten Anteil der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings unter getrennter Angabe des Anteils des Faser-zu-Faser-Recyclings; den Anteil von sonstiger Verwertung und Beseitigung; sowie den Anteil der Ausfuhren von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und der Ausfuhren von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.