a)
die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und anschließende Abfallbewirtschaftung, die Folgendes beinhalten: die Sammlung derjenigen gebrauchten Erzeugnisse, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und getrennte Sammlung von Abfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling im Einklang mit den Artikeln 22c und 22d, die Beförderung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle zwecks anschließender Sortierung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung für die Wiederverwendung und zum Recycling im Einklang mit Artikel 22d, Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und andere Verwertungsverfahren sowie Beseitigung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die infolge der Tätigkeiten unter den Ziffern i, ii und iii entstanden sind, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren, die Teil des Sammelsystems gemäß Artikel 22c Absätze 8 und 11 sind, durchgeführt wurden;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.