a)
sich nach dem Gewicht und gegebenenfalls der Menge der betreffenden Erzeugnisse richten und für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommenen Ökodesign-Anforderungen moduliert werden, die für die Vermeidung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und für deren Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den entsprechenden Messverfahren in Bezug auf jene Kriterien am relevantesten sind, die aufgrund der genannten Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe erlassen wurden, und die die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit dieser Erzeugnisse gewährleisten;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.