b)
einem Nachweis über ein vorangegangenes Sortierverfahren oder die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet, das bzw. die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt wurde, und, sofern verfügbar, den nach Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Kriterien in Form einer Kopie der Aufzeichnungen für jeden Ballen innerhalb der Ladung und eines Protokolls, das alle Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels enthält;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.