b)
versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen für Endnutzer in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist; der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.