c)
Artikel, die als zur Wiederverwendung ungeeignet eingestuft werden, werden für die Wiederaufbereitung und das Recycling und — wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht — für das Faser-zu-Faser-Recycling aussortiert, wobei der Wiederaufbereitung Vorrang vor dem Recycling eingeräumt wird;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.