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Nimmt ein Institut keine Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für seine Gegenparteien nach Artikel 383 vor, so berechnet es eine Portfolio- Eigenmittelan-forderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei anhand der folgenden Formel und berücksichtigt dabei die gemäß Artikel 386 anerkennungsfähigen CVA-Sicherungsgeschäfte: K = 2.33 · h · (Σ_(i)0.5 · w_(i) · (M_(i) · EAD_(i)^(total) – M_(i)^(hedge)B_(i)) – Σ_(ind)w_(ind) · M_(ind) · B_(ind))^(2) + Σ_(i)0.75 · w_(i)^(2) · (M_(i) · EAD_(i)^(total) – M_(i)^(hedge)B_(i))^(2) dabei entspricht h= dem einjährigen Risikohorizont (in Jahren); h = 1, w_(i)= der Gewichtung von Gegenpartei i. Die Gegenpartei "i" wird auf der Basis einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI einer der sechs Gewichtungen wi gemäß Tabelle 1 zugeordnet. Liegt für eine Gegenpartei keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, ordnet ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 3 verwendet, die interne Beurteilung der Gegenpartei einer externen Bonitätsbeurteilung zu, weist ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 2 verwendet, dieser Gegenpartei wi=1,0 % zu. Ermittelt ein Institut jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gegenüber dieser Gegenpartei gemäß Artikel 128, so wird wi=3,0 % zugewiesen, EAD_(i)^(total)= dem Gesamtwert der (über alle Netting-Sätze hinweg addierten) ausstehenden Forderungen bei Ausfall der Gegenpartei i unter Berücksichtigung der Auswirkung gestellter Sicherheiten im Einklang mit den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Gegenpartei jeweils maßgebenden Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6. Ein Institut, das eine der Methoden nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 4 verwendet, darf für den vollständig angepassten Forderungswert gemäß Artikel 223 Absatz 5 einsetzen. Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, so wird der Forderungswert anhand des folgenden Faktors abgezinst: (1 – e^(–0.05 · M_(i)) / 0.05 · M_(i)) B_(i)= dem Nominalwert (bei mehreren Positionen der Gesamt-Nominalwert) gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Einzeladressen-Kreditausfallswaps auf Gegenpartei i. Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst: (1 – e^(–0.05 · M_(i)^(hedge)) / 0.05 · M_(i)^(hedge)) B_(ind)= dem vollen Nominalwert eines oder mehrerer gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Index-Kreditausfallswaps. Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst: (1 – e^(–0.05 · M_(ind)) / 0.05 · M_(ind)) w_(ind)= der Gewichtung von Index-Absicherungsgeschäften. Ein Institut ermittelt W_(ind) durch Berechnung des gewichteten Durchschnitts der wi, die für die einzelnen Bestandteile des Index gelten; M_(i)= der effektiven Laufzeit der Geschäfte mit Gegenpartei i. Verwendet ein Institut die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, wird M_(i) gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g berechnet. Jedoch wird für diese Zwecke M_(i) nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt. Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, ist M_(i) die nominale gewichtete durchschnittliche Laufzeit gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b. Jedoch wird für diese Zwecke M_(i) nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt. M_(i)^(hedge)= der Laufzeit des Absicherungsinstruments mit Nominalwert B_(i) (handelt es sich um mehrere Positionen, sind die Werte M_(i)^(hedge) B_(i) zu addieren), M_(ind)= der Laufzeit des Index-Absicherungsgeschäfts. Besteht mehr als eine Index-Absicherungsposition, ist M_(ind) die nominale gewichtete Laufzeit.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.