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art_384__para_1__item_2

CRR

w_(i)= der Gewichtung von Gegenpartei i. Die Gegenpartei "i" wird auf der Basis einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI einer der sechs Gewichtungen wi gemäß Tabelle 1 zugeordnet. Liegt für eine Gegenpartei keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, ordnet ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 3 verwendet, die interne Beurteilung der Gegenpartei einer externen Bonitätsbeurteilung zu, weist ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 2 verwendet, dieser Gegenpartei wi=1,0 % zu. Ermittelt ein Institut jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gegenüber dieser Gegenpartei gemäß Artikel 128, so wird wi=3,0 % zugewiesen,

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.