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Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 meldet ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug seine zehn größten Kredite auf konsolidierter Basis gegenüber Finanzinstituten und seine zehn größten Kredite auf konsolidierter Basis gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommene Großkredite Folgendes: Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat; Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung; gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung; Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung. den erwarteten Auslauf ("run-off") des Kredits, ausgedrückt als der Betrag, der in monatlichen Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, in vierteljährlichen Restlaufzeiten bis zu drei Jahren und anschließend jährlich fällig wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.