lexiara

art_394__para_2__text_1

CRR

Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 meldet ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug seine zehn größten Kredite auf konsolidierter Basis gegenüber Finanzinstituten und seine zehn größten Kredite auf konsolidierter Basis gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommene Großkredite Folgendes:

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.