lexiara

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CRR

Die Gesamtrisikopositionmessgröße ist die Summe der Risikopositionswerte aller Aktiva und außerbilanziellen Posten, die bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Kapitalmessgröße gemäß Absatz 3 nicht abgezogen werden. Berücksichtigen Institute Unternehmen der Finanzbranche, an denen sie eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Artikels 43 halten, gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in ihrer Konsolidierung, nicht jedoch in ihrer aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2, ermitteln sie den Risikopositionswert für die wesentliche Beteiligung nicht gemäß Absatz 5 Buchstabe a, sondern als den Betrag, der sich aus der Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Faktor nach Buchstabe b ergibt: Summe der Risikopositionswerte aller Risikopositionen des Unternehmens der Finanzbranche, an dem die wesentliche Beteiligung gehalten wird, Quotient aus dem Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche, die nicht gemäß Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b abgezogen wurden, und dem Gesamtbetrag dieser Posten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.