art_429__para_4__text_2
CRR
Berücksichtigen Institute Unternehmen der Finanzbranche, an denen sie eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Artikels 43 halten, gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in ihrer Konsolidierung, nicht jedoch in ihrer aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2, ermitteln sie den Risikopositionswert für die wesentliche Beteiligung nicht gemäß Absatz 5 Buchstabe a, sondern als den Betrag, der sich aus der Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Faktor nach Buchstabe b ergibt:
← art_429__para_4__text_1 · All articles · a) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.