KAPITEL 4
Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus: Kapitalinstrumenten und nachrangigen Darlehen, die die Voraussetzungen von Artikel 60 erfüllen, dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen – vor Abzug von Steuereffekten – bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 2 berechnen, den positiven Beträgen – vor Abzug von Steuereffekten – aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 3 berechnen. Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals. Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, vorausgesetzt die Instrumente oder nachrangigen Darlehen werden begeben bzw. aufgenommen und sind voll eingezahlt, die Instrumente oder nachrangigen Darlehen wurden nicht gekauft bzw. gewährt von dem Institut oder seinen Tochterunternehmen, einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält, der Kauf der Instrumente bzw. die Gewährung der nachrangigen Darlehen wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert, Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente oder nachrangigen Darlehen sind laut den für das Instrumente bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen den Ansprüchen aller nichtnachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig, die Instrumente oder nachrangigen Darlehen sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht: das Institut oder seine Tochterunternehmen, das Mutterunternehmen des Instituts oder seine Tochterunternehmen, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen, die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen, ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen, für die Instrumente oder nachrangigen Darlehen bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund des Instrument bzw. nachrangigen Darlehens einen höheren Rang erhalten, die Instrumente oder nachrangigen Darlehen haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren, die für die Instrumente oder nachrangigen Darlehen geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz zur Rückzahlung bzw. Tilgung ihres Kapitalbetrags vor der Fälligkeit, enthalten die Instrumente oder nachrangigen Darlehen eine oder mehrere Optionen zur Kündigung bzw. vorzeitigen Tilgung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten beziehungsweise des Schuldners ausgeübt werden, die Instrumente oder nachrangigen Darlehen können nur gekündigt, vorzeitig zurückgezahlt bzw. getilgt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission bzw. Darlehensaufnahme mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt, die für das Instrument bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass das Institut es – außer im Falle seiner Insolvenz oder Liquidation – kündigen, vorzeitig zurückzahlen bzw. tilgen oder zurückkaufen kann, und das Institut sieht auch anderweitig nichts Derartiges vor; die für das Instrument bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber bzw. Darlehensgeber nicht das Recht, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder Kapitalbetrag zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts; die Höhe der aus dem Instrument oder dem nachrangigen Darlehen fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst; werden die Instrumente oder nachrangigen Darlehen nicht direkt durch ein Institut begeben bzw. aufgenommen, müssen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: die Instrumente oder nachrangigen Darlehen werden durch ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben bzw. aufgenommen; die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den Bedingungen dieses Absatzes genügt. In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten können, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag ermittelt: Nennbetrag der Instrumente oder nachrangigen Darlehen am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage in dieser Periode; Zahl der verbleibenden Kalendertage der vertraglichen Laufzeit der Instrumente oder nachrangigen Darlehen. Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes: Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals, der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals. Von den Posten des Ergänzungskapitals werden folgende Elemente abgezogen: direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich eigener Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte, direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen, den gemäß Artikel 70 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit weniger als fünf Arbeitstagen hält. Für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe a berechnen Institute Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten: Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: die Kauf- und Verkaufspositionen resultieren aus der gleichen zugrunde liegenden Forderung und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko, die Kauf- und die Verkaufspositionen werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten; die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten in den entsprechenden Indizes; die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: die Kauf- und Verkaufspositionen befinden sich in denselben zugrunde liegenden Indizes, die Kauf- und die Verkaufspositionen werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten. Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor: Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet, Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten werden für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten behandelt. Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor: sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Forderung berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: die Fälligkeit der Verkaufspositionen entspricht der Fälligkeit der Kaufpositionen oder die Verkaufspositionen haben eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten; sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes. Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 66 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor: Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen: Artikel 32 bis 35, Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausschließlich des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren, Artikel 44 und 45; Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts an Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche und dem Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals dieser Unternehmen der Finanzbranche. Institute berücksichtigen bei dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors nach Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten. Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des Ergänzungskapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Anteil von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b: Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen, Quotient aus dem Betrag nach Ziffer i und dem Betrag nach Ziffer ii: Gesamtbetrag des jeweiligen Instruments des Ergänzungskapitals, Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Der Betrag der Positionen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. Institute ermitteln den Anteil der Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die ein Risikogewicht erhalten, durch Division des Betrags nach Buchstabe a durch den Betrag nach Buchstabe b: Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen; Quotient aus dem Betrag nach Ziffer i und dem Betrag nach Ziffer ii: Gesamtbetrag der Instrumente des harten Kernkapitals, Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.