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Abschnitt 1

CRR

Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus: Kapitalinstrumenten und nachrangigen Darlehen, die die Voraussetzungen von Artikel 60 erfüllen, dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen – vor Abzug von Steuereffekten – bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 2 berechnen, den positiven Beträgen – vor Abzug von Steuereffekten – aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 3 berechnen. Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals. Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, vorausgesetzt die Instrumente oder nachrangigen Darlehen werden begeben bzw. aufgenommen und sind voll eingezahlt, die Instrumente oder nachrangigen Darlehen wurden nicht gekauft bzw. gewährt von dem Institut oder seinen Tochterunternehmen, einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält, der Kauf der Instrumente bzw. die Gewährung der nachrangigen Darlehen wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert, Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente oder nachrangigen Darlehen sind laut den für das Instrumente bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen den Ansprüchen aller nichtnachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig, die Instrumente oder nachrangigen Darlehen sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht: das Institut oder seine Tochterunternehmen, das Mutterunternehmen des Instituts oder seine Tochterunternehmen, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen, die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen, ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen, für die Instrumente oder nachrangigen Darlehen bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund des Instrument bzw. nachrangigen Darlehens einen höheren Rang erhalten, die Instrumente oder nachrangigen Darlehen haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren, die für die Instrumente oder nachrangigen Darlehen geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz zur Rückzahlung bzw. Tilgung ihres Kapitalbetrags vor der Fälligkeit, enthalten die Instrumente oder nachrangigen Darlehen eine oder mehrere Optionen zur Kündigung bzw. vorzeitigen Tilgung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten beziehungsweise des Schuldners ausgeübt werden, die Instrumente oder nachrangigen Darlehen können nur gekündigt, vorzeitig zurückgezahlt bzw. getilgt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission bzw. Darlehensaufnahme mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt, die für das Instrument bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass das Institut es – außer im Falle seiner Insolvenz oder Liquidation – kündigen, vorzeitig zurückzahlen bzw. tilgen oder zurückkaufen kann, und das Institut sieht auch anderweitig nichts Derartiges vor; die für das Instrument bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber bzw. Darlehensgeber nicht das Recht, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder Kapitalbetrag zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts; die Höhe der aus dem Instrument oder dem nachrangigen Darlehen fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst; werden die Instrumente oder nachrangigen Darlehen nicht direkt durch ein Institut begeben bzw. aufgenommen, müssen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: die Instrumente oder nachrangigen Darlehen werden durch ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben bzw. aufgenommen; die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den Bedingungen dieses Absatzes genügt. In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten können, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag ermittelt: Nennbetrag der Instrumente oder nachrangigen Darlehen am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage in dieser Periode; Zahl der verbleibenden Kalendertage der vertraglichen Laufzeit der Instrumente oder nachrangigen Darlehen. Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes: Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals, der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.