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Abschnitt 3

CRR

Hat ein Originator ein aus verbrieften Risikopositionen resultierendes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er bei einer traditionellen Verbriefung die von ihm verbrieften Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge gemäß den Artikeln 249 und 250 berechnen. Hat der Originator sich für die Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so berechnet er die in diesem Kapitel vorgeschriebenen risikogewichteten Positionsbeträge für die Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält. Hat der Originator ein signifikantes Kreditrisiko nicht übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so braucht er für Positionen, die er gegebenenfalls in der betreffenden Verbriefung hält, keine risikogewichteten Positionsbeträge errechnen, sondern bezieht die verbrieften Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden. Besteht eine Risikoposition gegenüber verschiedenen Tranchen einer Verbriefung, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Risikoposition als gesonderte Verbriefungspositionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Anleger in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zins- oder Währungsderivategeschäften resultieren. Sofern eine Verbriefungsposition nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird der risikogewichtete Positionsbetrag für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 in die Gesamtsumme der risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts aufgenommen. Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition wird ermittelt, indem auf den gemäß Artikel 246 berechneten Risikopositionswert der Position das relevante Gesamtrisikogewicht angewandt wird. Das Gesamtrisikogewicht ist die Summe der in diesem Kapitel festgelegten Risikogewichte plus aller etwaigen zusätzlichen Risikogewichte gemäß Artikel 407. Der Risikopositionswert wird wie folgt berechnet: Berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Unterabschnitt 3, ist der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert, der nach der Anwendung gemäß Artikel 110 behandelter spezieller Kreditrisikoanpassungen verbleibt; berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Unterabschnitt 4, ist der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert ohne Berücksichtigung etwaiger gemäß Artikel 110 behandelter Kreditrisikoanpassungen; berechnet ein Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 3, ist der Forderungswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit dem in diesem Kapitel vorgeschriebenen Umrechnungsfaktor. Sofern nicht anders angegeben, beträgt dieser Umrechungsfaktor 100 %; berechnet ein Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 4, ist der Forderungswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Kapitel vorgeschriebenen Umrechnungsfaktor. Sofern nicht anders angegeben, beträgt dieser Umrechungsfaktor 100 %; der Forderungswert für das Gegenparteiausfallrisiko bei einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte wird nach Kapitel 6 festgelegt. Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Verbriefungspositionen, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Überschneidung nur die Position oder den Teil einer Position ein, für die bzw. den die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge anzusetzen sind. Das Institut darf eine solche Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen, kann es Rechnung tragen. Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung dann gegeben, wenn die Positionen ganz oder teilweise demselben Risiko ausgesetzt sind, so dass im Umfang der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht. Ist Artikel 268 Buchstabe c auf Positionen in einem forderungsgedeckten Geldmarktpapier anzuwenden, so darf das Institut zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Geldmarktpapier das einer Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, sofern die im Rahmen des Programms emittierten Geldmarktpapiere zu 100 % von dieser oder einer anderen Liquiditätsfazilität gedeckt sind und all diese Liquiditätsfazilitäten mit dem Geldmarktpapier gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen bilden. Das Institut teilt den zuständigen Behörden mit, inwieweit es von dieser Behandlung Gebrauch macht. Besteht für eine Verbriefungsposition eine Besicherung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, so darf ein Institut diese vorbehaltlich der Anforderungen dieses Kapitels und des Kapitels 4 gemäß Kapitel 4 anerkennen. Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, wobei für diese Anerkennung die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein müssen. Als Absicherung ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, wobei für diese Anerkennung die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein müssen. Abweichend von Absatz 2 müssen die in Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten anerkennungsfähigen Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung - ausgenommen qualifizierte zentrale Gegenparteien - eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben, die gemäß Artikel 136 einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugeordnet wird und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Absicherung einer Bonitätsstufe von mindestens 2 zugeordnet wurde. Institute, die auf eine direkte Forderung an den Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Satzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten. Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sie Vermögenswerte besitzen, die als Finanzsicherheiten anerkannt werden können und auf die keine Rechte oder Anwartschaften bestehen, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen, und wenn alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten erfüllt sind. In solchen Fällen ist GA (der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird g (das Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde. Ein Sponsor oder ein Originator, der bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf eine Verbriefung von Artikel 245 Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht oder Instrumente aus seinem Handelsbuch veräußert hat, so dass er für die mit diesen Instrumenten verbundenen Risiken keine Eigenmittel mehr vorhalten muss, darf die Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern. Ein Geschäft gilt nicht als Kreditunterstützung, wenn es zu marktüblichen Konditionen ausgeführt und bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Risikos berücksichtigt wird. Jedes Geschäft dieser Art wird unabhängig davon, ob es eine Kreditunterstützung darstellt oder nicht, den zuständigen Behörden gemeldet und muss das Kreditprüfungs- und –genehmigungsverfahren des Instituts durchlaufen. Wenn sich das Institut vergewissert, dass das Geschäft nicht so strukturiert ist, dass es eine Kreditunterstützung darstellt, trägt es zumindest Folgendem angemessen Rechnung: dem Rückkaufspreis, der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf, der Wertentwicklung der verbrieften Forderungen, der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen, den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger. Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien im Hinblick darauf heraus, was unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und wann ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung darstellt. Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er für alle verbrieften Forderungen mindestens so viel Eigenmittel vorhalten, wie er ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen. Wenn die Bedingungen des Artikels 244 erfüllt sind, wendet der Originator einer synthetischen Verbriefung vorbehaltlich des Artikels 250 bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die verbrieften Risikopositionen nicht die in Kapitel 2, sondern die in diesem Abschnitt festgelegten maßgeblichen Berechnungsmethoden an. Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, beträgt der bei solchen Risikopositionen erwartete Verlustbetrag Null. Die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen gelten für den gesamten Risikopositionspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich des Artikels 250 berechnet der Originator die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Tranchen in der Verbriefung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts; darunter fallen auch solche, bei denen das Institut eine Kreditrisikominderung gemäß Artikel 247 anerkennt, wobei das für diese Position anzusetzende Risikogewicht vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen gemäß Kapitel 4 angepasst werden darf. Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 249 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der eine Tranche erzeugenden Kreditbesicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den verbrieften Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen: Als Laufzeit der verbrieften Risikopositionen wird vorbehaltlich einer Höchstdauer von fünf Jahren die längste in der Verbriefung vertretene Laufzeit angesetzt. Die Laufzeit der Besicherung wird gemäß Kapitel 4 ermittelt; bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Tranchen, die gemäß diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Tranchen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst: RW^(*) = RW_(SP) · (t – t^(*) / T – t^(*)) + RW_(Ass) · (T – t / T – t^(*)) dabei entspricht RW*= den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a, RW_(Ass)= den risikogewichteten Positionsbeträgen, die anteilmäßig wie für unverbriefte Risikopositionen berechnet werden, RW_(SP)= den risikogewichteten Positionsbeträgen, die nach Artikel 244 berechnet werden, als gäbe es keine Laufzeitinkongruenz, T= der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen in Jahren, t= der Laufzeit der Kreditbesicherung in Jahren, t*= 0,25. Den risikogewichteten Positionsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition berechnet das Institut vorbehaltlich des Artikels 252, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet. Das maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 1 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird. Tabelle 1 Bonitätsstufe 1 2 3 4 (nicht für kurzfristigeBonitätsbeurteilungen) alle anderen Bonitätsstufen Verbriefungspositionen 20 % 50 % 100 % 350 % 1250 % Wiederverbriefungspositionen 40 % 100 % 225 % 650 % 1250 % Der risikogewichtete Positionsbetrag einer unbeurteilten Verbriefungsposition wird vorbehaltlich der Artikel 252 bis 255 durch Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % berechnet. Ein Originator oder Sponsor kann die für seine Verbriefungspositionen in einer Verbriefung berechneten risikogewichteten Positionsbeträge auf solche beschränken, die zum aktuellen Zeitpunkt unter der Annahme, dass auf nachstehend genannte Posten ein Risikogewicht von 150 % angewandt würde, für die verbrieften Risikopositionen berechnet würden, wenn keine Verbriefung stattgefunden hätte: alle Positionen, für die zu dem gegebenen Zeitpunkt ein Zahlungsverzug zu verzeichnen ist, alle Positionen in den verbrieften Forderungen, die mit einem besonders hohen Risiko im Sinne des Artikels 128 verbunden sind. Für die Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags einer unbeurteilten Verbriefungsposition darf ein Institut das gewichtete durchschnittliche Risikogewicht verwenden, das es gemäß Kapitel 2 auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, wenn es sie selbst hielte, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten Konzentrationskoeffizienten. Zu diesem Zweck ist dem Institut die Zusammensetzung des Pools an verbrieften Forderungen jederzeit bekannt. Der Konzentrationskoeffizient ist gleich der Summe der Nominalwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nominalwerte der Tranchen, die der Tranche, in der sich die Position befindet, einschließlich dieser Tranche selbst, im Rang nachgeordnet oder gleichwertig sind. Das daraus resultierende Risikogewicht darf weder höher als 1250 % noch niedriger als jedes auf eine beurteilte höherrangige Tranche anwendbare Risikogewicht sein. Ist das Institut nicht zur Bestimmung der Risikogewichte in der Lage, die gemäß Kapitel 2 auf die verbrieften Forderungen angewandt würden, setzt es für die Position ein Risikogewicht von 1250 % an. Sofern Artikel 255 die Möglichkeit einer günstigeren Behandlung für unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten bietet, darf ein Institut auf Verbriefungspositionen, die die nachstehend genannten Bedingungen erfüllen, ein Risikogewicht von 100 % oder das höchste Risikogewicht anwenden, das ein Institut gemäß Kapitel 2 für jede verbriefte Risikoposition ansetzen würde, wenn es sie selbst hielte, je nachdem, welcher der beiden Werte der höhere ist: Die Verbriefungsposition befindet sich in einer Tranche, die wirtschaftlich gesehen eine Zweitverlust- oder eine bessere Position einnimmt, wobei die Erstverlust-Tranche für die Zweitverlust-Tranche eine bedeutende Bonitätsverbesserung darstellt; die Qualität der Verbriefungsposition nach dem Standardansatz entspricht mindestens der Bonitätsstufe 3; die Verbriefungsposition wird von einem Institut gehalten, das keine Positionen in der Erstverlust-Tranche hält. Zur Bestimmung des Forderungswerts einer unbeurteilten Liquiditätsfazilität dürfen Institute auf deren Nominalwert einen Umrechnungsfaktor von 50 % anwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Aus der Dokumentation der Liquiditätsfazilität geht unmissverständlich hervor, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Grenzen die Fazilität in Anspruch genommen werden kann; die Fazilität kann nicht dafür in Anspruch genommen werden, im Rahmen einer Kreditunterstützung Verluste zu decken, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits eingetreten sind, und insbesondere nicht, um Liquidität in Bezug auf Forderungen bereitzustellen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits ausgefallen sind, oder um Vermögenswerte zu einem Preis über dem beizulegenden Zeitwert zu erwerben; die Fazilität wird nicht dazu verwendet, eine permanente oder regelmäßige Finanzierung für die Verbriefung bereitzustellen; die Rückzahlung von Inanspruchnahmen der Fazilität darf weder den Forderungen von Anlegern nachgeordnet sein, außer solchen, die aus Zins- oder Währungsderivaten, Gebühren oder ähnlichen Zahlungen resultieren, noch einem Verzicht oder Zahlungsaufschub unterliegen; die Fazilität kann nach Ausschöpfung aller möglichen Bonitätsverbesserungen, die der Liquiditätsfazilität zugute kämen, nicht mehr in Anspruch genommen werden; die Fazilität enthält eine Klausel, nach der sich der ziehungsfähige Betrag automatisch um die Höhe der bereits ausgefallenen Forderungen verringert, wobei "Ausfall" im Sinne des Kapitels 3 zu verstehen ist, oder der Pool der verbrieften Forderungen aus beurteilten Instrumenten besteht und die Fazilität gekündigt wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter "Investment Grade" fällt. Als Risikogewicht anzusetzen ist das höchste Risikogewicht, das ein Institut gemäß Kapitel 2 auf verbriefte Risikopositionen anwenden würde, wenn es sie selbst hielte. Zur Bestimmung des Forderungswerts von Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den verbrieften Forderungen Vorrang hat. Bei einer Verbriefung revolvierender Forderungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung errechnet der Originator nach Maßgabe dieses Artikels einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag für das Risiko, dass sich sein Kreditrisiko infolge der Inanspruchnahme der Klausel für die vorzeitige Rückzahlung erhöht. Das Institut berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe der Forderungswerte aus dem Anteil des Originators und dem des Anlegers. Bei Verbriefungsstrukturen, bei denen die verbrieften Forderungen sowohl revolvierende als auch nicht-revolvierende Forderungen enthalten, wendet der Originator die Behandlung nach den Absätzen 3 bis 6 auf den Teil des zugrunde liegenden Pools an, der die revolvierenden Forderungen enthält. Der Forderungswert des Originator-Anteils ist der Forderungswert jenes fiktiven Teils eines Pools gezogener, in die Verbriefung veräußerter Beträge, dessen Verhältnis zum Betrag des gesamten, in die Struktur veräußerten Pools den Anteil der Zahlungsströme bestimmt, die durch Einziehung des Kapitalbetrags und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge entstehen, der nicht für Zahlungen an diejenigen zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen in der Verbriefung halten. Der Originator-Anteil ist dem Anleger-Anteil nicht nachgeordnet. Der Forderungswert des Anleger-Anteils ist der Forderungswert des verbleibenden fiktiven Teils des Pools gezogener Beträge. Der risikogewichtete Forderungsbetrag für den Forderungswert des Originator-Anteils wird berechnet wie für eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so als ob keine Verbriefung stattgefunden hätte. Von der Berechnung des in Absatz 1 genannten zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrags befreit sind die Originatoren folgender Verbriefungstypen: Verbriefungen revolvierender Forderungen, bei denen die Anleger allen künftigen Ziehungen durch Kreditnehmer auch weiterhin in vollem Umfang ausgesetzt sind, so dass das Risiko für die zugrunde liegenden Fazilitäten selbst nach einer vorzeitigen Rückzahlung nicht erneut auf den Originator übergeht, Verbriefungen, bei denen eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung nur durch Ereignisse ausgelöst wird, die nicht mit der Ertragsstärke der verbrieften Aktiva oder des Originators in Beziehung stehen, wie wesentliche Änderungen bei Steuergesetzen oder -vorschriften. Für einen Originator, der gemäß Absatz 1 einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag berechnen muss, entspricht die Summe der risikogewichteten Forderungsbeträge für seine Positionen im Anleger-Anteil und der nach Absatz 1 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge höchstens dem höchsten der folgenden Beträge: die für seine Positionen im Anleger-Anteil errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge, die risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die verbrieften Forderungen von dem Institut, das diese Forderungen hält, errechnet würden als hätte keine Verbriefung in einer dem Anleger-Anteil entsprechenden Höhe stattgefunden. Der in Artikel 32 Absatz 1 geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, bleibt bei dem im vorangegangenen Unterabsatz genannten Höchstbetrag unberücksichtigt. Der nach Absatz 1 zu berechnende risikogewichtete Forderungsbetrag wird ermittelt, indem der Forderungswert des Anleger-Anteils mit dem Produkt aus dem in den Absätzen 6 bis 9 angegebenen angemessenen Umrechnungsfaktor und dem gewichteten Durchschnittsrisikogewicht, das ohne Verbriefung auf die verbrieften Forderungen angewandt würde, multipliziert wird. Eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung gilt als kontrolliert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Originator hat einen angemessenen Eigenmittel-/Liquiditätsplan, um zu gewährleisten, dass er im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung über ausreichend Eigenmittel und Liquidität verfügt; während der gesamten Laufzeit des Geschäfts werden die Zins- und Tilgungszahlungen und die Ausgaben, Verluste und Rückflüsse ausgehend von den in jedem Monat zu einem oder mehreren Referenzzeitpunkten ausstehenden Forderungen anteilsmäßig zwischen dem Originator und dem Anleger aufgeteilt; der Tilgungszeitraum wird dann als lang genug angesehen, wenn 90 % der zu Beginn des Zeitraums für die vorzeitige Rückzahlung ausstehenden Gesamtforderungen (Anteil des Originators und der Anleger) zurückgezahlt werden können oder als ausgefallen anzusehen sind; die Rückzahlung erfolgt nicht schneller als bei einer linearen Rückzahlung über den unter c vorgesehenen Zeitraum. Bei Verbriefungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung von Retailforderungen, die nicht zweckgebunden und uneingeschränkt fristlos kündbar sind und bei denen die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird, wenn der Zinsüberschuss auf ein bestimmtes Niveau absinkt, vergleichen die Institute den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Niveau, ab dem ein Zinsüberschuss in der Verbriefung verbleiben muss. Erfordert die Verbriefung keine Einbehaltung des Zinsüberschusses, so gilt als Rückbehaltungspunkt ein Wert von 4,5 Prozentpunkten über dem Niveau, bei dem die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird. Der anzuwendende Umrechnungsfaktor richtet sich nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Verbriefungen mit einer Klausel der kontrollierten vorzeitigen Rückzahlung Verbriefungen mit einer Klausel der unkontrollierten vorzeitigen Rückzahlung Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses Umrechnungsfaktor Umrechnungsfaktor über Niveau A 0 % 0 % Stand A 1 % 5 % Niveau B 2 % 15 % Niveau C 10 % 50 % Niveau D 20 % 100 % Niveau E 40 % 100 % Dabei entspricht "Niveau A" einem Zinsüberschuss von weniger als 133,33 %, aber nicht weniger als 100 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau B" einem Zinsüberschuss von weniger als 100 %, aber nicht weniger als 75 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau C" einem Zinsüberschuss von weniger als 75 %, aber nicht weniger als 50 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau D" einem Zinsüberschuss von weniger als 50 %, aber nicht weniger als 25 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau E" einem Zinsüberschuss von weniger als 25 % des Rückbehaltungspunkts. Bei Verbriefungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht zweckgebunden und uneingeschränkt fristlos kündbar sind und bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst wird, der sich nicht aus dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses herleitet, können die Institute bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden sehr ähnlich verfahren wie in Absatz 6 für die Bestimmung des Umrechnungsfaktors beschrieben. Die zuständige Behörde gestatten dies, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Diese Behandlung ist angemessener, weil das Unternehmen ein quantitatives Maß festlegen kann, das im Verhältnis zum quantitativen Wert, der die vorzeitige Rückzahlung auslöst, dem Rückbehaltungspunkt beim Zinsüberschuss gleichwertig ist; bei dieser Behandlung wird das Risiko, dass sich das Kreditrisiko des Instituts infolge der Auslösung der Klausel für die vorzeitige Rückzahlung erhöhen könnte, ebenso vorsichtig gemessen wie bei einer Berechnung nach Absatz 6. Auf alle anderen Verbriefungen mit einer Klausel der kontrollierten vorzeitigen Rückzahlung revolvierender Forderungen wird ein Umrechnungsfaktor von 90 % angewandt. Auf alle anderen Verbriefungen mit einer Klausel der unkontrollierten vorzeitigen Rückzahlung revolvierender Forderungen wird ein Umrechnungsfaktor von 100 % angewandt. Wird für eine Verbriefungsposition eine Kreditbesicherung erreicht, darf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Kapitel 4 angepasst werden. Wird für eine Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1250 % angesetzt, können die Institute gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k den Forderungswert der Position vom harten Kernkapital abziehen, anstatt die Position in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einzubeziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Forderungswerts in einer dem Artikel 257 entsprechenden Weise berücksichtigt werden. Macht ein Originator von dieser Alternative Gebrauch, kann er den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag 12,5 mal von dem Betrag abziehen, der in Artikel 252 als der risikogewichtete Forderungsbetrag genannt wird, der zum aktuellen Zeitpunkt für die verbrieften Forderungen ermittelt würde, hätte keine Verbriefung stattgefunden. Für die Anwendung der Ansätze gilt folgende Rangfolge: Für eine beurteilte Position oder eine Position, für die eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung verwendet werden darf, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag nach dem in Artikel 261 beschriebenen ratingbasierten Ansatz errechnet; für eine unbeurteilte Position darf ein Institut, wenn es als Eingaben für den aufsichtlichen Formelansatz PD-Schätzungen und gegebenenfalls Risikopositionswert- und LGD-Schätzungen erstellen kann, die den Anforderungen an die Schätzung dieser Parameter gemäß dem IRB-Ansatz nach Abschnitt 3 genügen, den in Artikel 262 beschriebenen aufsichtlichen Formelansatz verwenden. Ein Institut, das nicht der Originator ist, darf den aufsichtlichen Formelansatz nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden verwenden, die nur erteilt wird, wenn das Institut die im ersten Satz genannte Bedingung erfüllt; alternativ zu Buchstabe b darf das Institut nur für unbeurteilte Positionen eines ABCP-Programms den internen Bemessungsansatz nach Absatz 4 verwenden, wenn die zuständigen Behörden dies gestattet haben, in allen anderen Fällen erhalten unbeurteilte Verbriefungspositionen ein Risikogewicht von 1250 %; unbeschadet des Buchstabens d und vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden darf ein Institut das Risikogewicht einer unbeurteilten Position in einem ABCP-Programm gemäß den Artikeln 253 oder 25 berechnen, wenn die unbeurteilte Position kein Geldmarktpapier ist und sie in den Anwendungsbereich eines internen Bemessungsansatzes fällt, dessen Genehmigung beantragt wurde. Die aggregierten Forderungswerte, die nach dieser Ausnahmeregelung behandelt werden, dürfen nicht wesentlich sein und müssen in jedem Fall weniger als 10 % der aggregierten Forderungswerte ausmachen, die das Institut nach dem internen Bemessungsansatz behandelt. Das Institut macht von dieser Ausnahme keinen Gebrauch mehr, wenn der betreffende interne Bemessungsansatz nicht genehmigt wurde. Für die Zwecke der Verwendung abgeleiteter Bonitätsbeurteilungen weist ein Institut einer unbeurteilten Position eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung zu, die der einer beurteilten Referenzposition entspricht, die von den der betreffenden Verbriefungsposition in jeder Hinsicht nachgeordneten Verbriefungspositionen den höchsten Rang hat, und alle folgenden Bedingungen erfüllt: Die Referenzpositionen sind der unbeurteilten Verbriefungsposition in jeder Hinsicht nachgeordnet; die Referenzpositionen haben die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffenden unbeurteilten Positionen; jede abgeleitete Bonitätsbeurteilung wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen in der Bonitätsbeurteilung der Referenzpositionen Rechnung zu tragen. Die zuständigen Behörden gestatten Instituten, den internen Bemessungsansatz nach Absatz 4 zu verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Für die Positionen des im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiers liegt eine Bonitätsbeurteilung vor; die interne Beurteilung der Kreditqualität der Position vollzieht die öffentlich zugängliche Methode einer oder mehrerer ECAI zur Bonitätsbeurteilung von Wertpapieren, die durch die Forderungen des verbrieften Typs unterlegt sind, nach; die ECAI, deren Methode nach Buchstabe b nachvollzogen wird, schließen solche ein, die für das im Rahmen des ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier eine externe Beurteilung abgegeben haben. Quantitative Elemente, wie Stressfaktoren, die herangezogen werden, um der Position eine bestimmte Bonität zuzuweisen, sind mindestens so konservativ wie die, die die betreffende ECAI bei ihrer jeweiligen Beurteilungsmethode heranzieht; bei der Entwicklung seiner internen Bemessungsmethode berücksichtigt das Institut relevante veröffentlichte Beurteilungsmethoden der ECAI, die das Geldmarktpapier des ABCP-Programms beurteilen. Dies wird von dem Institut gemäß Buchstabe g dokumentiert und regelmäßig aktualisiert; die interne Bemessungsmethode des Instituts schließt Bonitätsstufen ein. Diese Bonitätsstufen entsprechen den Bonitätsbeurteilungen von ECAI. Diese Entsprechung wird ausdrücklich dokumentiert; die interne Bemessungsmethode wird im internen Risikomanagement des Instituts, einschließlich der Beschlussfassung, Unterrichtung der Geschäftsleitung und Allokation des internen Kapitals, verwendet; der interne Bemessungsprozess und die Qualität der internen Bewertung der Kreditqualität der Risikopositionen, die ein Institut in einem ABCP-Programm hält, werden von internen oder externen Prüfern, einer ECAI oder der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion regelmäßig überprüft. Wird die Überprüfung von der internen Revision, der Kreditprüfungsstelle oder den Risikomanagementfunktionen des Instituts durchgeführt, dann sind diese Funktionen von dem für das ABCP-Programm zuständigen Geschäftszweig sowie von den Kundenbeziehungen unabhängig; um die Leistungsfähigkeit seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten, verfolgt das Institut die Zuverlässigkeit seiner internen Beurteilungen im Zeitverlauf und nimmt an seiner Methode die notwendigen Korrekturen vor, wenn die Wertentwicklung der Forderungen regelmäßig von den internen Beurteilungen abweicht; das ABCP-Programm enthält Standards für die Emissionsübernahme in Form von Kredit- und Anlageleitlinien. Bei der Entscheidung über den Ankauf eines Vermögenswerts trägt der Verwalter des ABCP-Programms der Art des betreffenden Vermögenswerts, der Art und dem monetären Wert der aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen resultierenden Forderungen, der Verlustverteilung sowie der rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung der übertragenen Vermögenswerte von der sie veräußernden Einrichtung Rechnung. Das Risikoprofil des Verkäufers des Vermögenswerts wird einer Kreditanalyse unterzogen, bei der auch die vergangene und erwartete künftige finanzielle Wertentwicklung, die derzeitige Marktposition, die erwartete künftige Wettbewerbsfähigkeit, der Verschuldungsgrad, die Zahlungsströme, die Zinsdeckung und die Bewertung der Verschuldung analysiert werden. Darüber hinaus werden die Emissionsübernahmestandards, die Kundenbetreuungsfähigkeiten und das Inkassoverfahren des Verkäufers überprüft; die Emissionsübernahmestandards des ABCP-Programms enthalten Mindestkriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten, die insbesondere den Ankauf von Vermögenswerten, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind, ausschließen, eine übermäßige Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet begrenzen, die Laufzeit der anzukaufenden Vermögenswerte begrenzen; das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der betrieblichen Kapazität und der Bonität des Schuldendienstverwalters Rechnung tragen. Das ABCP-Programm schwächt das mit der Leistungsstärke des Verkäufers und des Schuldendienstverwalters verbundene Risiko durch verschiedene Verfahren ab, wie beispielsweise durch Auslöser, die ausgehend von der aktuellen Kreditqualität die Vermengung von Geldern ausschließen; bei der aggregierten Verlustschätzung für einen Pool von Vermögenswerten, der im Rahmen des ABCP-Programms angekauft werden soll, wird allen potenziellen Risiken, wie dem Kredit- und dem Verwässerungsrisiko, Rechnung getragen. Wenn sich die vom Verkäufer bereitgestellte Bonitätsverbesserung in ihrer Höhe lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt, wird für den Fall, dass für den speziellen Forderungspool das Verwässerungsrisiko erheblich ist, eine gesonderte Rücklage für das Verwässerungsrisiko gebildet. Darüber hinaus werden bei der Bemessung der erforderlichen Bonitätsverbesserung im Rahmen des Programms die historischen Informationen mehrerer Jahre überprüft, was Verluste, Überfälligkeiten, Verwässerungen und die Umschlagshäufigkeit der Forderungen einschließt; das ABCP-Programm integriert strukturelle Merkmale, wie "Abwicklungs"-Auslöser, in den Erwerb von Forderungen, um eine potenzielle Bonitätsverschlechterung des zugrunde liegenden Portfolios zu mindern. Beim internen Bemessungsansatz ordnet das Institut einer unbeurteilten Position eine der Bonitätsstufen nach Absatz 3 Buchstabe e zu. Der Position wird eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die den Bonitätsbeurteilungen entspricht, die den Bonitätsstufen nach Absatz 3 Buchstabe e zugeordnet werden. Entspricht diese zugeordnete Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt der Verbriefung dem Niveau "Investment Grade" oder besser, wird sie im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einer anerkennungsfähigen Bonitätsbeurteilung einer ECAI gleichgesetzt. Ein Institut, dem die Verwendung des internen Bemessungsansatzes gestattet wurde, kehrt nur zu anderen Methoden zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es gute Gründe für diesen Schritt hat; es hat vorab eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten. Ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, das KIRB berechnen kann, darf die für seine Verbriefungspositionen errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge auf diejenigen beschränken, die nach Artikel 92 Absatz 3 zu einer Eigenmittelanforderung führen würden, die der Summe aus Folgendem entspricht: 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge, die sich ergäben, wenn die Forderungen nicht verbrieft worden wären und in der Bilanz des Instituts ausgewiesen würden, zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen. Beim ratingbasierten Ansatz berechnet das Institut den risikogewichteten Forderungsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet und das Ergebnis mit 1,06 multipliziert. Das maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 4 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird. Tabelle 4 Bonitätsstufe Verbriefungspositionen Wiederverbriefungspositionen Bonitätsbeurteilung außer kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen kurzfristige Bonitätsbeurteilungen A B C D E 1 1 7 % 12 % 20 % 20 % 30 % 2 8 % 15 % 25 % 25 % 40 % 3 10 % 18 % 35 % 35 % 50 % 4 2 12 % 20 % 40 % 65 % 5 20 % 35 % 60 % 100 % 6 35 % 50 % 100 % 150 % 7 3 60 % 75 % 150 % 225 % 8 100 % 200 % 350 % 9 250 % 300 % 500 % 10 425 % 500 % 650 % 11 650 % 750 % 850 % alle sonstigen Positionen und unbeurteilte Positionen 1250 % Die Gewichtungen in Tabelle 4 Spalte C werden angewandt, wenn die Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, werden die Gewichtungen in Spalte B angewandt; handelt es sich allerdings um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, so werden die Gewichtungen in Spalte A angewandt. Auf Wiederverbriefungspositionen werden die Gewichtungen in Spalte E angewandt; handelt es sich allerdings um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung und ist keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung, findet Spalte D Anwendung. Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangige handelt, müssen keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Risikopositionen werden mehrere auf einen Schuldner bezogene Risikopositionen als eine einzige behandelt. Die effektive Anzahl der Risikopositionen wird wie folgt berechnet: N = ((Σ_(i)EAD_(i))^(2) / Σ_(i)EAD_(i)^(2)) wobei EAD_(i) die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Risikopositionen darstellt. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Risikoposition C_(1) verfügbar, darf das Institut N als 1/ C_(1) berechnen. Eine Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen kann gemäß Artikel 264 Absätze 1 und 4 unter den Bedingungen des Artikels 247 anerkannt werden. Beim aufsichtlichen Formelansatz wird das Risikogewicht für eine Verbriefungsposition wie folgt berechnet, wobei für Wiederverbriefungspositionen eine Untergrenze von 20 % und für alle anderen Verbriefungspositionen eine Untergrenze von 7 % gilt: 12.5 · (SL + T – SL / T) dabei entspricht S[x] = x, when x ≤ K_(IRBR) K_(IRBR) + Kx – KK_(IRBR) + (1 – exp(ω · (K_(IRBR) – x) / K_(IRBR))) · (d · K_(IRBR) / ω), when x > K_(IRBR) dabei entspricht h = (1 – (K_(IRBR) / ELGD))^(N) c = (K_(IRBR) / 1 – h) v = ((ELGD – K_(IRBR)) · K_(IRBR) + 0,25 · (1 – ELGD) · K_(IRBR) / N) f = ((v + K_(IRBR)^(2) / 1 – h) – c^(2)) + ((1 – K_(IRBR)) · K_(IRBR) – ν / (1 – h) · τ) g = ((1 – c) · c / f) – 1 a = g · c b = g · (1 – c) d = 1 – (1 – h) · (1 – BetaK_(IRBR); a,b) Kx = (1 – h) · ((1 – Betax; a, b) · x + Betax; a + 1, b · c) τ= 1000; ω= 20, Beta [x; a, b]= der kumulativen Beta-Verteilung mit einer Bewertung der Parameter a und b zum Wert x, T= der Dicke der Tranche, in der die Position gehalten wird, gemessen als das Verhältnis von a) dem Nominalwert der Tranche zu b) der Summe der Nominalbeträge der verbrieften Forderungen. Bei den in Anhang II genannten Derivatgeschäften wird anstelle des Nominalbetrags die Summe der nach Kapitel 6 berechneten aktuellen Wiedereindeckungskosten und des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts verwendet, K_(IRBR)= dem Verhältnis von a) K_(IRB) zu b) der Summe der Risikopositionswerte der verbrieften Risikopositionen, ausgedrückt in Dezimalform, L= der Höhe der Bonitätsverbesserung, gemessen als das Verhältnis des Nominalbetrags aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachgeordnet sind, zur Summe der Nominalbeträge der verbrieften Risikopositionen. Kapitalisierte künftige Erträge werden nicht in die Bewertung von L einbezogen. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Derivatgeschäften geschuldete Beträge, die im Verhältnis zu der betreffenden Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung der Bonitätsverbesserung zu ihren aktuellen Wiedereindeckungskosten ohne potenzielle künftige Wiederbeschaffungswerte bewertet werden, N= der gemäß Artikel 256 berechneten effektiven Anzahl an Risikopositionen. Bei Wiederverbriefungen stellt das Institut auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrunde liegenden Risikopositionen in den ursprünglichen Pools ab, aus denen die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen stammen, ELGD= der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall, die wie folgt berechnet wird: ELGD = (Σ_(i)LGD_(i) · EAD_(i) / Σ_(i)EAD_(i)) dabei entspricht LGD_(i)= der durchschnittlichen LGD bei allen Risikopositionen gegen den i-ten Schuldner, wobei LGD gemäß Kapitel 3 bestimmt wird. Bei einer Wiederverbriefung wird für die verbrieften Positionen eine LGD von 100 % angesetzt. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Risikopositionen bei einer Verbriefung aggregiert behandelt, wird der LGD_(i)-Input als gewichteter Durchschnitt der Kreditrisiko-LGD und der 75 %igen LGD für das Verwässerungsrisiko ausgelegt. Die Gewichte sind die unabhängigen Eigenmittelanforderungen für das Kredit- bzw. das Verwässerungsrisiko. Macht der Nominalbetrag der größten verbrieften Risikoposition, C_(1), nicht mehr als 3 % der Summe der Nominalbeträge der verbrieften Risikopositionen aus, kann das Institut für die Zwecke des aufsichtlichen Formelansatzes bei Verbriefungen, die keine Wiederverbriefungen sind, eine LGD von 50 % und für N einen der beiden folgenden Werte ansetzen: N = (C_(1) · C_(m) + (C_(m) – C_(1) / m – 1) · max1 – m · C_(1),0)^(–1) N = (1 / C_(1)) dabei entspricht C_(m)= dem Verhältnis der Summe der Nominalbeträge der größten "m"-Risikopositionen zur Summe der Nominalbeträge der verbrieften Risikopositionen. Die Höhe von "m" kann vom Institut festgelegt werden. Bei Verbriefungen, bei denen so gut wie alle Positionen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sind, können die Institute bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden den aufsichtlichen Formelansatz verwenden und dabei vereinfachend h=0 und v=0 zugrunde legen, wenn die effektive Anzahl der Risikopositionen nicht niedrig ist und die Risikopositionen keinen hohen Konzentrationsgrad aufweisen. Die zuständigen Behörden halten die EBA auf dem Laufenden, inwieweit die Institute von Absatz 2 Gebrauch machen. Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus. Eine Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen kann gemäß Artikel 264 Absätze 2 bis 4 unter den in Artikel 247 genannten Bedingungen anerkannt werden. Zur Bestimmung des Risikopositionsswerts einer unbeurteilten Verbriefungsposition in Form von Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer Liquiditätsfazilität – wenn diese die in Artikel 255 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt – ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden. Ist es dem Institut nicht möglich, die risikogewichteten Positionsbeträge für die verbrieften Risikopositionen so zu berechnen, als hätte keine Verbriefung stattgefunden, so kann es die risikogewichteten Positionsbeträge für eine unbeurteilte Verbriefungsposition in Form einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen des Artikels 255 Absatz 1 erfüllt, ausnahmsweise und vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden vorübergehend nach der Methode gemäß Absatz 3 berechnen. Institute teilen den zuständigen Behörden unter Angabe von Gründen mit, inwieweit sie vom ersten Satz Gebrauch machen und wie lange sie nach dieser Methode verfahren wollen. Die Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge gilt generell als nicht möglich, wenn das Institut nicht auf eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung, den internen Bemessungsansatz oder den aufsichtlichen Formelansatz zurückgreifen kann. Für eine Verbriefungsposition, die durch eine Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen des Artikels 255 Absatz 1 erfüllt, repräsentiert wird, kann das höchste Risikogewicht angesetzt werden, das nach Kapitel 2 auf eine der verbrieften Forderungen angewandt würde, wären diese nicht verbrieft worden. Zur Bestimmung des Forderungswerts der Position wird ein Umrechnungsfaktor von 100 % angewandt. Werden die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnet, dürfen der Risikopositionswert oder das Risikogewicht einer Verbriefungsposition, für die eine Kreditbesicherung erwirkt wurde, gemäß den Bestimmungen des Kapitels 4 geändert und der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 2 angepasst werden. Bei einer vollständigen Besicherung gelten für den Fall, dass die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem aufsichtlichen Formelansatz berechnet werden, die folgenden Anforderungen: Das Institut ermittelt das "effektive Risikogewicht" der Position. Zu diesem Zweck teilt es den risikogewichteten Forderungsbetrag der Position durch deren Forderungswert und multipliziert das Ergebnis mit 100; bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ermittelt, indem der um die Besicherung mit Sicherheitsleistung bereinigte Forderungswert der Position (E*) – berechnet gemäß Kapitel 4 wie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Kapitel 2, bei der der Betrag der Verbriefungsposition als E angesetzt wird – mit dem effektiven Risikogewicht multipliziert wird; bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ermittelt, indem der nach den Bestimmungen des Kapitels 4 um etwaige Währungs- und Laufzeitinkongruenzen bereinigte Besicherungsbetrag (GA) mit dem Risikogewicht des Sicherungsgebers multipliziert wird; dieser Betrag wird zu dem Betrag addiert, der sich aus Multiplikation des Betrags der Verbriefungsposition minus GA mit dem effektiven Risikogewicht ergibt. Bei einer teilweisen Besicherung gelten für den Fall, dass die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem aufsichtlichen Formelansatz berechnet werden, die folgenden Anforderungen: Deckt die Kreditrisikominderung den/die Erstverlust/e in der Verbriefungsposition auf anteiliger Basis ab, darf das Institut Absatz 2 anwenden; in allen anderen Fällen behandelt das Institut die Verbriefungsposition als zwei oder mehr Positionen, wobei der unbesicherte Teil als die Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages dieser Position finden die Bestimmungen des Artikels 262 vorbehaltlich der Anpassung von "T" an e* im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung und an T-g im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung Anwendung; dabei bezeichnet e* das Verhältnis von E* zum Gesamtnominalbetrag des zugrunde liegenden Pools, E* den bereinigten Forderungsbetrag, berechnet gemäß Kapitel 4 wie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Kapitel 2, bei der der Betrag der Verbriefungsposition als E angesetzt wird, und g das Verhältnis des gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- und Laufzeitinkongruenzen bereinigten Nominalbetrags der Besicherung zur Summe der Forderungsbeträge der besicherten Forderungen. Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird das Risikogewicht des Sicherungsgebers auf den Teil der Position angewandt, der nicht unter den bereinigten Wert T fällt. Haben die zuständigen Behörden dem Institut gestattet, bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Forderungsbeträge für vergleichbare direkte Forderungen an den Sicherungsgeber gemäß Kapitel 3 zu berechnen, so wird das in Artikel 235 genannte Risikogewicht g von Forderungen an den Sicherungsgeber nach Maßgabe des Kapitels 3 bestimmt. Verkauft ein Originator revolvierende Forderungen in eine Verbriefung, die eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung enthält, ermittelt er zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen für seine Verbriefungspositionen einen risikogewichteten Forderungsbetrag nach der Methode des Artikels 256. Abweichend von Artikel 256 entspricht der Forderungswert des Originator-Anteils der Summe aus dem Forderungswert desjenigen fiktiven Teils eines Pools gezogener, in die Verbriefung veräußerter Beträge, dessen Verhältnis zum Betrag des gesamten, in die Struktur veräußerten Pools den Anteil der Zahlungsströme bestimmt, die durch Einziehung des Kapitalbetrags und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge entstehen, der nicht für Zahlungen an diejenigen zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen in der Verbriefung halten, dem Forderungswert desjenigen Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, dessen Verhältnis zum Gesamtbetrag der nicht gezogenen Beträge dem Verhältnis des in Buchstabe a beschriebenen Forderungswerts zum Forderungswert des Pools gezogener Beträge, die in die Verbriefung veräußert wurden, entspricht. Der Originator-Anteil ist dem Anleger-Anteil nicht nachgeordnet. Der Forderungswert des Anleger-Anteils ist der Forderungswert des nicht unter Buchstabe a fallenden fiktiven Teils des Pools gezogener Beträge zuzüglich des Forderungswerts des nicht unter Buchstabe b fallenden Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden. Der risikogewichtete Forderungsbetrag für den Forderungswert des Originator-Anteils gemäß Absatz 2 Buchstabe a wird berechnet wie für eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so als wären die gezogenen Beträge nicht verbrieft worden, und eine anteilige Forderung gegenüber den nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden. Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition mit einem Risikogewicht von 1250 % darf um das 12,5-fache des Betrags etwaiger besonderer gemäß Artikel 110 behandelter Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden, die das Institut in Bezug auf die verbrieften Risikopositionen vorgenommen hat. In dem Maße, in dem diesen Kreditrisikoanpassungen zu diesem Zweck Rechnung getragen wird, werden sie für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 159 außer Acht gelassen. Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition darf um das 12,5-fache des Betrags etwaiger besonderer gemäß Artikel 110 behandelter Kreditrisikoanpassungen, die das Institut in Bezug auf die Position vorgenommen hat, herabgesetzt werden. Wie in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k für eine Verbriefungsposition, für die ein Risikogewicht von 1250 % angesetzt wird, vorgesehen, dürfen Institute den Forderungswert der Position unter nachstehenden Voraussetzungen von den Eigenmitteln abziehen, anstatt die Position in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einzubeziehen: Der Forderungswert der Position darf von den risikogewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei etwaigen Herabsetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 Rechnung getragen wird; bei der Berechnung des Forderungswerts darf eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung in einer Weise berücksichtigt werden, die mit der in den Artikeln 247 und 264 vorgeschriebenen Methode zu vereinbaren ist; werden die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem aufsichtlichen Formelansatz berechnet und sofern L < K_(IRBR) und [L+T] > K_(IRBR), darf die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich K_(IRBR) ist. Macht ein Institut von der in Absatz 3 beschriebenen Option Gebrauch, darf es das 12,5-fache des gemäß Absatz 3 in Abzug gebrachten Betrags von dem Betrag abziehen, auf den der risikogewichtete Forderungsbetrag für seine Positionen in einer Verbriefung Artikel 260 zufolge beschränkt werden darf.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.