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Unterabschnitt 1

CRR

Hat ein Originator ein aus verbrieften Risikopositionen resultierendes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er bei einer traditionellen Verbriefung die von ihm verbrieften Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge gemäß den Artikeln 249 und 250 berechnen. Hat der Originator sich für die Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so berechnet er die in diesem Kapitel vorgeschriebenen risikogewichteten Positionsbeträge für die Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält. Hat der Originator ein signifikantes Kreditrisiko nicht übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so braucht er für Positionen, die er gegebenenfalls in der betreffenden Verbriefung hält, keine risikogewichteten Positionsbeträge errechnen, sondern bezieht die verbrieften Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden. Besteht eine Risikoposition gegenüber verschiedenen Tranchen einer Verbriefung, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Risikoposition als gesonderte Verbriefungspositionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Anleger in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zins- oder Währungsderivategeschäften resultieren. Sofern eine Verbriefungsposition nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird der risikogewichtete Positionsbetrag für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 in die Gesamtsumme der risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts aufgenommen. Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition wird ermittelt, indem auf den gemäß Artikel 246 berechneten Risikopositionswert der Position das relevante Gesamtrisikogewicht angewandt wird. Das Gesamtrisikogewicht ist die Summe der in diesem Kapitel festgelegten Risikogewichte plus aller etwaigen zusätzlichen Risikogewichte gemäß Artikel 407. Der Risikopositionswert wird wie folgt berechnet: Berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Unterabschnitt 3, ist der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert, der nach der Anwendung gemäß Artikel 110 behandelter spezieller Kreditrisikoanpassungen verbleibt; berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Unterabschnitt 4, ist der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert ohne Berücksichtigung etwaiger gemäß Artikel 110 behandelter Kreditrisikoanpassungen; berechnet ein Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 3, ist der Forderungswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit dem in diesem Kapitel vorgeschriebenen Umrechnungsfaktor. Sofern nicht anders angegeben, beträgt dieser Umrechungsfaktor 100 %; berechnet ein Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 4, ist der Forderungswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Kapitel vorgeschriebenen Umrechnungsfaktor. Sofern nicht anders angegeben, beträgt dieser Umrechungsfaktor 100 %; der Forderungswert für das Gegenparteiausfallrisiko bei einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte wird nach Kapitel 6 festgelegt. Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Verbriefungspositionen, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Überschneidung nur die Position oder den Teil einer Position ein, für die bzw. den die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge anzusetzen sind. Das Institut darf eine solche Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen, kann es Rechnung tragen. Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung dann gegeben, wenn die Positionen ganz oder teilweise demselben Risiko ausgesetzt sind, so dass im Umfang der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht. Ist Artikel 268 Buchstabe c auf Positionen in einem forderungsgedeckten Geldmarktpapier anzuwenden, so darf das Institut zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Geldmarktpapier das einer Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, sofern die im Rahmen des Programms emittierten Geldmarktpapiere zu 100 % von dieser oder einer anderen Liquiditätsfazilität gedeckt sind und all diese Liquiditätsfazilitäten mit dem Geldmarktpapier gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen bilden. Das Institut teilt den zuständigen Behörden mit, inwieweit es von dieser Behandlung Gebrauch macht. Besteht für eine Verbriefungsposition eine Besicherung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, so darf ein Institut diese vorbehaltlich der Anforderungen dieses Kapitels und des Kapitels 4 gemäß Kapitel 4 anerkennen. Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, wobei für diese Anerkennung die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein müssen. Als Absicherung ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, wobei für diese Anerkennung die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein müssen. Abweichend von Absatz 2 müssen die in Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten anerkennungsfähigen Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung - ausgenommen qualifizierte zentrale Gegenparteien - eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben, die gemäß Artikel 136 einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugeordnet wird und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Absicherung einer Bonitätsstufe von mindestens 2 zugeordnet wurde. Institute, die auf eine direkte Forderung an den Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Satzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten. Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sie Vermögenswerte besitzen, die als Finanzsicherheiten anerkannt werden können und auf die keine Rechte oder Anwartschaften bestehen, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen, und wenn alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten erfüllt sind. In solchen Fällen ist GA (der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird g (das Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde. Ein Sponsor oder ein Originator, der bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf eine Verbriefung von Artikel 245 Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht oder Instrumente aus seinem Handelsbuch veräußert hat, so dass er für die mit diesen Instrumenten verbundenen Risiken keine Eigenmittel mehr vorhalten muss, darf die Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern. Ein Geschäft gilt nicht als Kreditunterstützung, wenn es zu marktüblichen Konditionen ausgeführt und bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Risikos berücksichtigt wird. Jedes Geschäft dieser Art wird unabhängig davon, ob es eine Kreditunterstützung darstellt oder nicht, den zuständigen Behörden gemeldet und muss das Kreditprüfungs- und –genehmigungsverfahren des Instituts durchlaufen. Wenn sich das Institut vergewissert, dass das Geschäft nicht so strukturiert ist, dass es eine Kreditunterstützung darstellt, trägt es zumindest Folgendem angemessen Rechnung: dem Rückkaufspreis, der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf, der Wertentwicklung der verbrieften Forderungen, der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen, den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger. Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien im Hinblick darauf heraus, was unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und wann ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung darstellt. Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er für alle verbrieften Forderungen mindestens so viel Eigenmittel vorhalten, wie er ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.