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Abschnitt 4

CRR

Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben oder übernommen wurde. Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf die Bonitätsbeurteilung einer ECAI zurück, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Es besteht keine Inkongruenz zwischen der Art der Zahlungen, die in die Bonitätsbeurteilung eingeflossen sind, und der Art der Zahlungen, auf die das Institut im Rahmen des Vertrags, der zu der betreffenden Verbriefungsposition geführt hat, Anspruch hat; die ECAI veröffentlicht sowohl Verlust- und Zahlungsstrom-Analysen sowie Angaben zur Empfindlichkeit der Bonitätsbeurteilungen gegenüber Veränderungen bei den den Beurteilungen zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Wertentwicklung der Vermögenswerte eines Pools, als auch die Bonitätsbeurteilungen, Verfahren, Methoden, Annahmen sowie die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Informationen, die nur einem eingeschränkten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als veröffentlicht. Die Bonitätsbeurteilungen fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein; die Bonitätsbeurteilung darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In einem solchen Fall behandelt das Institut die betreffende Position bei der Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 wie eine unbeurteilte Position. Die ECAI ist verpflichtet, Erläuterungen im Hinblick darauf zu veröffentlichen, wie die Wertentwicklung der im Pool vertretenen Vermögenswerte ihre Bonitätsbeurteilung beeinflusst. Ein Institut darf eine oder mehrere ECAI benennen, deren Bonitätsbeurteilungen es bei der Berechnung seiner risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß diesem Kapitel verwendet ("benannte ECAI"). Ein Institut wendet Bonitätsbeurteilungen durchgängig und nicht selektiv nach den folgenden Grundsätzen auf seine Verbriefungspositionen an: Ein Institut darf nicht für seine Positionen in einigen Tranchen die Bonitätsbeurteilung einer ECAI und für seine Positionen in anderen Tranchen derselben Verbriefung die Bonitätsbeurteilung einer anderen ECAI verwenden, unabhängig davon, ob für Letztere eine Bonitätsbeurteilung der ersten ECAI vorliegt oder nicht; liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden; liegen für eine Position mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet; ein Institut darf nicht aktiv die Zurücknahme ungünstigerer Bonitätsbeurteilungen beantragen. Wird eine nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung direkt für eine Verbriefungszweckgesellschaft gestellt, und wird diese Besicherung bei der Bonitätsbeurteilung einer Position durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so darf das dieser Bonitätsbeurteilung zugeordnete Risikogewicht verwendet werden. Ist die Besicherung nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt. Wird die Besicherung nicht für die Zweckgesellschaft, sondern direkt für eine Verbriefungsposition gestellt, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für alle ECAI festzulegen, welche der in diesem Kapitel genanten Bonitätsstufen den relevanten Bonitätsbeurteilungen einer ECAI zugeordnet werden. Dabei verfährt sie objektiv, konsistent und nach folgenden Grundsätzen: Die EBA unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen; die EBA berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- und/oder Verlustquoten sowie das Abschneiden der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen; die EBA berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI bewerteten Geschäfte, ihre Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob sie sich auf den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit ("Verlust des ersten Euro") stützen, sowie die fristgerechte Zinszahlung oder die letzte Zinszahlung; die EBA versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen. Bei Bedarf zieht die EBA in Betracht, ihre Entscheidung, mit der einer Bonitätsstufe einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wird, anzupassen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.