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Abschnitt 9

CRR

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "insolvenzgeschützt" in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei (ZGP) oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser zentralen Gegenpartei bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat; "ZGP-bezogenes Geschäft" einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht; "Clearingmitglied" ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; "Kunde" einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind: die in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, Lombardgeschäfte. Institute können für die in Absatz 1 bezeichneten bei einer qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte eine der beiden nachstehenden Behandlungen wählen: die Behandlung von Handelsforderungen und Forderungen aus Beiträgen zu Ausfallfonds nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels - bzw. Artikel 307, die Behandlung nach Artikel 310. Institute wenden auf die in Absatz 1 genannten bei einer nicht qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte die Behandlung nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels - bzw. Artikel 309 an. Institute überwachen alle ihre Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien und richten Verfahren zur regelmäßigen Information der Geschäftsleitung sowie des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Leitungsorgans über diese Forderungen ein. Institute bewerten anhand geeigneter Szenarioanalysen und Stresstests, ob die Höhe der Eigenmittel zur Unterlegung der Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, einschließlich der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte, Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds und - wenn das Institut als Clearingmitglied auftritt – Risikopositionen aus vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 304 die diesen Geschäften innewohnenden Risiken angemessen widerspiegelt. Tritt ein Institut entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auf, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber der ZGP nach Artikel 301 Absätze 2 und 3. Tritt ein Institut als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Kunden nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, wie jeweils maßgebend. Ist ein Institut Kunde eines Clearingmitglieds, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Clearingmitglied nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, wie jeweils maßgebend. Alternativ zu der Vorgehensweise nach Absatz 3 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Clearingmitglied nach Artikel 305 Absatz 2 berechnen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind. Die für dieses Institut oder die ZGP geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Positionen des Instituts in Bezug auf diese Kontrakte und Geschäfte samt der zugehörigen Sicherheiten bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode auf ein anderes Clearingmitglied übertragen werden. Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, um für diesen Kunden die Übertragbarkeit der Vermögenswerte und Positionen nach Absatz 4 Buchstabe b zu gewährleisten, so darf das Institut für die aus dieser vertraglichen Vereinbarung resultierende Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null ansetzen. Tritt ein Institut als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf, berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Kunden gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels bzw. nach Teil III Titel VI. Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, die für diesen Kunden im Einklang mit Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Übertragung von Positionen und Sicherheiten nach Artikel 305Absatz 2 Buchstabe b erleichtert, und ergibt sich aus dieser vertraglichen Vereinbarung eine Eventualverbindlichkeit für das Institut, so darf es dieser Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null zuweisen. Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf eine kürzere Nachschuss-Risikoperiode zugrundelegen, wenn es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einem Kunden nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode berechnet. Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf seine Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) mit einem Skalar multiplizieren, wenn es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einem Kunden nach der Marktbewertungs-, der Standard- oder der Ursprungsrisikomethode berechnet. Die Institute dürfen folgende Skalare anwenden: 0,71 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von fünf Tagen, 0,77 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sechs Tagen, 0,84 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sieben Tagen, 0,89 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von acht Tagen, 0,95 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von neun Tagen, 1 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von zehn Tagen oder länger. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Nachschuss-Risikoperioden zu präzisieren, die Institute für die Zwecke der Absätze 3 und 4 zugrundelegen dürfen. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards wendet die EBA folgende Grundsätze an: sie legt für jede Art von Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 die Nachschuss-Risikoperiode fest; die gemäß Buchstabe a festzulegenden Nachschuss-Risikoperioden spiegeln die Glattstellungsperiode der in jenem Buchstaben bezeichneten Kontrakte und Geschäfte wider. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Ist ein Institut Kunde eines Clearingmitglieds, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit seinem Clearingmitglied nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels und gegebenenfalls nach Teil III Titel VI. Unbeschadet der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind; die für dieses Institut oder die ZGP jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt; das Institut verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer rechtlichen Anfechtung entscheiden würden, dass dem Kunden aufgrund der Insolvenz seines Clearingmitglieds oder eines von dessen Kunden nach dem Recht des Staates, in dem das Institut, sein Clearingmitglied und die ZGP ihren Sitz haben, dem für die von dem Institut über die ZGP abgerechneten Geschäfte und Kontrakte geltenden Recht, dem für die Sicherheiten geltenden Recht und dem Recht, das für Verträge oder Vereinbarungen gilt, die zur Einhaltung der Bedingung nach Buchstabe b geschlossen werden müssen, keine Verluste entstehen; die ZGP ist eine qualifizierte zentrale Gegenpartei. Unbeschadet der Bedingungen nach Absatz 2 gilt Folgendes: Ist ein Institut, das Kunde ist, nicht gegen Verlust geschützt, falls das Clearingmitglied und einer von dessen anderen Kunden gemeinsam ausfallen, alle anderen Bedingungen des Absatzes 2 jedoch erfüllt sind, darf der Kunde die Eigenmittelanforderungen für seine Handelspositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, wenn er dabei anstelle des Risikogewichts von 2 % gemäß Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels eines von 4 % ansetzt. Nimmt ein Institut, das Kunde ist, die Dienste einer ZGP durch indirekte Clearingvereinbarungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anspruch, darf es die Behandlung nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 nur anwenden, wenn die Bedingungen des jeweiligen Absatzes auf jeder Stufe der Kette zwischengeschalteter Stellen eingehalten werden. Ein Institut behandelt seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP wie folgt: Es wendet auf die Risikopositionswerte aller seiner Handelsrisikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 2 % an; es setzt für alle seine Handelsrisikopositionen gegenüber nicht qualifizierten ZGP das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b an; tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und sehen die Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts keine Verpflichtung des Instituts vor, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, ist der Risikopositionswert des Geschäfts mit der ZGP, das dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, gleich Null. Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Institut für den Fall, dass die für eine ZGP oder ein Clearingmitglied gestellten Sicherheiten bei Insolvenz der ZGP, des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer Kunden des Clearingmitglieds geschützt sind, für die bei diesen Vermögenswerten vom Gegenparteiausfallrisiko betroffenen Positionen einen Risikopositionswert von Null ansetzen. Ein Institut berechnet die Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber einer ZGP nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, wie jeweils maßgebend. Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP, indem es die Summe der nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP mit dem nach Absatz 1 bestimmten Risikogewicht multipliziert. Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt: Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 308; Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 309. Der Risikopositionswert des vorfinanzierten Beitrags eines Instituts zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP (DFi) ist der eingezahlte Betrag oder der Marktwert der von dem betreffenden Institut gelieferten Vermögenswerte, abzüglich des Teil des Beitrags, den die qualifizierte ZGP bereits verwendet hat, um ihre Verluste infolge des Ausfalls eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder aufzufangen. Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (K_(i)) zur Unterlegung der aus seinem vorfinanzierten Beitrag (DF_(i)) resultierenden Risikopositions nach folgender Formel: K_(i) = (1 + β · (N / N – 2)) · (DF_(i) / DF_(CM)) · K_(CM) dabei entspricht β= dem Konzentrationsfaktor, der dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, N= der Anzahl an Clearingmitgliedern, die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, DF_(CM)= der Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der ZGP (Σ_(i)DF_(i)), die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, K_(CM)= der Summe der Eigenmittelanforderungen aller Clearing-Mitglieder der ZGP, die nach der jeweils anzuwendenden Formel in Absatz 3 (Σ_(i)K_(i)) ermittelt wurde. Ein Institut berechnet K_(CM) wie folgt: wenn K_(CCP) ≤ DF_(CCP), verwende das Institut folgende Formel: K_(CM) = c_(1) · DF_(CM)^(*); wenn DF_(CCP) < K_(CCP) ≤ DF*, verwendet das Institut folgende Formel: K_(CM) = c_(2) · (K_(CCP) – DF_(CCP)) + c_(1) · (DF^(*) – K_(CCP)); wenn DF* < K_(CCP), verwendet das Institut folgende Formel: K_(CM) = c_(2) · μ · (K_(CCP) – DF^(*)) + c_(2) · DF_(CM)^(*) dabei entspricht DF_(CCP)= den aus den vorfinanzierten Beiträgen gebildeten finanziellen Ressourcen der ZGP, die dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurden, K_(CCP)= dem hypothetischen Kapital der ZGP, das dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, DF*= DF_(CCP) + DF_(CM)^(*), DF_(CM)^(*)= DF_(CM) – 2 · DF^(—)_(i);, DF^(—)_(i)= dem durchschnittlichen vorfinanzierten Beitrag (1 / N) · DF_(CM), der dem Institut von der ZGP mitgeteilt wurde, c_(1)= einem Kapitalfaktor von max (1.6% / (DF^(*) / K_(CCP))^(0.3)), 0.16% c_(2)= einem Kapitalfaktor von 100 %, μ= 1,2. Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 2 ermittelte Eigenmittelanforderung (K_(i)) mit 12,5 multipliziert. Wenn K_(CCP) gleich Null ist, setzen die Institute bei der Berechnung nach Absatz 3 für c1 den Wert 0,16 % ein. Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (K_(i)) für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP (DF_(i)) und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP (UC_(i)) nach folgender Formel: K_(i) = c2 · μ · (DF_(i) + UC_(i)) wobei für c_(2) und μ die jeweilige Definition des Artikels 308 Absatz 3 gilt. Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet "nicht vorfinanzierte Beiträge" Beiträge, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken. Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 ermittelte Eigenmittelanforderung (K_(i)) mit 12,5 multipliziert. Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (K_(i)) zur Unterlegung des aus eigenen Handelsrisikopositionen und Handelsrisikopostionen seiner Kunden (TE_(i)) sowie vorfinanzierten Beiträgen (DF_(i)) zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP resultierenden Risikos nach folgender Formel: K_(i) = 8% · min2% · TE_(i) + 1250% · DF_(i);20% · TE_(i) Ein Institut wendet die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die ZGP hat ihm wie nach Artikel 50b Buchstabe j Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben mitgeteilt, dass sie K_(CCP) nicht länger berechnet; das Institut hat - nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst - davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird. Trifft nur der Sachverhalt nach Absatz 1 Buchstabe a zu, überprüft die zuständige Behörde, warum die ZGP K_(CCP) nicht länger berechnet. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Gründe für den Sachverhalt nach Unterabsatz 1 triftig sind, kann sie Instituten in ihrem Mitgliedstaat gestatten, ihre Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP gemäß Artikel 310 zu behandeln. Gibt sie diese Erlaubnis, begründet sie ihre Entscheidung. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Gründe für den Sachverhalt nach Unterabsatz 1 nicht triftig sind, müssen alle Institute in ihrem Mitgliedstaat unabhängig davon, welche Behandlung sie nach Artikel 301 Absatz 2 gewählt haben, die Behandlung nach Absatz 3 Buchstaben a bis d anwenden. Ist der Umstand nach Absatz 1 Buchstabe b eingetreten, muss ein Institut - unabhängig davon, ob der Sachverhalt nach Absatz 1 Buchstabe a zutrifft oder nicht - innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des Umstands nach Absatz 1 Buchstabe b oder früher, wenn die zuständige Behörde des Instituts dies verlangt, hinsichtlich seiner Forderungen an die betreffende ZGP Folgendes tun: die nach Artikel 301 Absatz 2 gewählte Behandlung nicht länger anwenden, seine Handelsrisikopositionen gegenüber der ZGP gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe b behandeln, seine vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP und seine nicht vorfinanzierten Beiträge zu der ZGP gemäß Artikel 309 behandeln, andere als die unter den Buchstaben b und c bezeichneten Risikopositionen gegenüber der ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Kapitel 2 behandeln.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.