lexiara

art_10__para_4__text_3

DGSD

Einlagensicherungssysteme haben nur dann Anspruch auf diesen Betrag, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht in der Lage sind, Sonderbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Einlagensicherungssysteme zahlen diesen Betrag durch Beiträge ihrer Mitglieder gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 zurück.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.