lexiara

art_10__para_8__text_1

DGSD

Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, so zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem mit Zustimmung der zuständigen Behörde höhere Beiträge verlangen.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.