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art_10__para_8__text_2

DGSD

Die zuständige Behörde kann die Pflicht eines Kreditinstituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an das Einlagensicherungssystem ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Kreditinstituts verlängert werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.