lexiara

art_14__para_5__text_1

DGSD

Um — insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 12 — eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 9 zu berücksichtigen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.