(5)
Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien bestimmt werden, die bei der Festlegung — in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist, und bei der Festlegung der Aufgaben dieser Kontaktstellen gemäß Absatz 4 anzuwenden sind. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen insbesondere: Gesamtvolumen und Wert der von dem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaaten ausgeführten Zahlungsvorgänge, Art der erbrachten Zahlungsdienste und Gesamtzahl der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Agenten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017.
← art_29__para_4__text_1 · All articles · art_29__para_5__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.