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3.

In Artikel 31 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Jeder Mitgliedstaat bestätigt auf elektronischem Weg, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen, dem die individuelle Identifikationsnummer nach Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde, um ein von der Steuer befreites Kleinunternehmen handelt. In der Bestätigung sind der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten anzugeben, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-01-01; changes after this date are not shown.