lexiara

art_4__para__7

(7) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Mitgliedstaaten öffentliche Stellen als für die Erhebung von Verbandsklagen qualifizierte Einrichtungen benennen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass öffentliche Stellen, die bereits als qualifizierte Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/22/EG benannt wurden, weiterhin als qualifizierte Einrichtungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie benannt bleiben.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.