d)
CRD6
die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes genannten Tochterinstitute erfüllen alle folgenden Bedingungen: Sie — oder die überwältigende Mehrheit von ihnen — gelten als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und das anwendbare nationale Recht enthält eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen; ihre Gesamtvermögenswerte auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis übersteigen nicht 30 Mrd. EUR.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.