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CRD6

Artikel 97 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an. Für die Zwecke der Überprüfung und Beurteilung eines Instituts kann die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Institut ist kein G-SRI, kein Nicht-EU-G-SRI oder keine G-SRI-Einheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; das Institut wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie als anderes systemrelevantes Institut (A-SRI) ermittelt; das Institut ist Teil einer Gruppe, deren Mutterinstitut und die überwiegende Mehrheit der Tochterinstitute entsprechend der Beschreibung in Artikels 22der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind; die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes genannten Tochterinstitute erfüllen alle folgenden Bedingungen: Sie — oder die überwältigende Mehrheit von ihnen — gelten als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und das anwendbare nationale Recht enthält eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen; ihre Gesamtvermögenswerte auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis übersteigen nicht 30 Mrd. EUR.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.