b)
Die folgenden Absätze werden angefügt: „(6) Unterliegt ein Institut fortan dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Output-Floor, so gilt Folgendes: Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 131 und 133 der vorliegenden Richtlinie gilt ein Institut als dem Output-Floor unterliegend, wenn der gemäß Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen gemäß Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor überschreitet. (7) Die EBA gibt bis zum 10. April 2025 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen weiter präzisiert wird, wie die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen umzusetzen sind, und insbesondere: (8) Solange ein Institut dem Output-Floor unterliegt, schreibt die für das Institut zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes 2 keine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn dadurch Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, doppelt berücksichtigt würden.“ Der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittel, die von der für das Institut zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu bewältigen, darf sich nicht erhöhen, wenn das Institut fortan dem Output-Floor unterliegt; die für das Institut zuständige Behörde überprüft unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum Enddatum der nächsten Überprüfung und Bewertung, die von dem Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangten zusätzlichen Eigenmittel und streicht Teile davon, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, andernfalls doppelt berücksichtigt würden; sobald die zuständige Behörde die Überprüfung gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes abgeschlossen hat, findet Buchstabe a dieses Unterabsatzes keine Anwendung mehr. wie die zuständigen Behörden in ihrem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess der Tatsache Rechnung zu tragen haben, dass ein Institut dem Output-Floor unterliegt; wie die zuständigen Behörden und Institute die Auswirkungen auf die Aufsichtsanforderungen mitzuteilen und offenzulegen haben, wenn ein Institut fortan dem Output-Floor unterliegt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.